Ein Dauerschuldverhältnis, wie ein Fitnessstudio-Vertrag, kann zwar von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt aber nur dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Der Kunde trägt grundsätzlich das Risiko, die vereinbarte Leistung des Vertragspartners aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist.

Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher – nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender – Umstand etwa in einer die Nutzung ausschließenden Erkrankung gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen. Ein Wohnsitzwechsel stellt dagegen grundsätzlich keinen wichtigen Grund i.S.v. §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung eines Fitness-Studiovertrages dar. Die Gründe für einen Wohnsitzwechsel – sei er auch berufs- oder familienbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar.

Die Vorschrift des § 46 Abs. 8 Satz 3 TKG, die dem Nutzer einer Telekommunikations-Leistung (etwa DSL) ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten einräumt, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird, ist weder unmittelbar noch entsprechend auf die Kündigung eines Fitnessstudio-Vertrags anzuwenden (Urteil vom 4. Mai 2016 – XII ZR 62/15, Quelle: BGH-Newsletter)

finaIn unserer virtuellen Welt wird es in Zukunft kaum noch Sterbefälle ohne „digitalen Nachlass“ geben.

Die meisten Verstorbenen hinterlassen eine Vielzahl an Daten auf ihren Rechnern und Accounts im Netz – vom Email-Postfach, Zugang zu Social-Network-Plattformen bis hin zum Amazon-Nutzerkonto.

Doch was passiert mit dem virtuellen Nachlass? Auch nach dem Tod bleiben sämtliche Internet-Aktivitäten erst einmal bestehen: Email-Postfächer laufen voll, gestartete Ebay-Auktionen gehen weiter und das Xing-Profil preist unverändert den beruflichen Werdegang an.Wie aber kommen Erben an all die Passwörter? Und an wen dürfen Zugangsdaten herausgegeben werden? Rechtssicherheit durch gesetzliche Regelungen gibt es bisher kaum. Abhilfe können Sie durch klare Regelungen im Testament, der Vorsorgevollmacht und Hinterlegung von Passwörtern schaffen.

„Grundsätzlich geht auch der digitale Nachlass mit dem Tod eines Menschen auf dessen Erben über“, erklärt Dr. Florian Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. „Dies gilt jedenfalls für das digitale Vermögen, wie das Eigentum an der Hardware, gespeicherte Dateien sowie Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Providern.“

Digitale Liebes-Emails und sonstige höchstpersönliche Positionen bzw. Daten sind dagegen nicht vererblich. „Denn jeder Mensch hat einen Anspruch auf den Schutz seiner Persönlichkeit, auch über den Tod hinaus“, so Dr. Meininghaus. Doch wer entscheidet, welche Emails einen geschäftlichen Inhalt haben oder höchstpersönlicher Natur sind? Und wie wirkt das Fernmeldegeheimnis und Datenschutzrecht, wenn es darum geht, welche Informationen Provider herausgeben dürfen?

„Gerade in diesem Bereich ist die Rechtslage derzeit hochgradig umstritten, was zu enormer Rechtsunsicherheit bei Erben und Internetdienstleistern führt“, weiß Dr. Meininghaus. „Im Hinblick auf das Fernmeldegeheimnis wird zum Teil vertreten, dass Emails und Daten, die durch den Verstorbenen selbst noch nicht vom Server abgerufen worden sind, nicht an die Erben gegeben werden dürfen“, erklärt Dr. Meininghaus.

Es verwundert daher nicht, dass Provider derzeit die unterschiedlichsten Lösungswege für die digitale Nachlassregelung parat halten: Manche teilen dem Erben gegen Vorlage eines Erbnachweises – entweder Erbschein oder notarielles Testament – die Zugangsdaten mit, andere löschen bzw. sperren den Zugang im Erbfall automatisch bei monatelanger Inaktivität. Einheitliche Regelungen wie bei der Legitimation von Erben gegenüber Banken sucht man vergeblich.

„Allen Bürgern kann daher nur empfohlen werden, rechtzeitig selbst Vorsorge zu treffen“, rät Dr. Meininghaus. „Im Testament können bei Bedarf Regelungen zur Nachfolge in den digitalen Nachlass aufgenommen werden. Außerdem besteht die Möglichkeit, an einen Vorsorgebevollmächtigten konkrete Aufträge im Hinblick auf die Sichtung von Dateien zu geben.“ In Kombination dazu empfiehlt sich ein Hinweis auf eine Listung aller Zugangsdaten, die möglichst sicher aufbewahrt werden sollte.

Die Aufführung im Testament selbst ist aufgrund der regelmäßigen Aktualisierung der Passwörter nicht zweckmäßig. „Achten Sie auch darauf, dass der Berechtigte einen möglichst schnellen Zugriff auf den digitalen Nachlass erhält, damit er Online-Vertragsbeziehungen unter Einhaltung von Kündigungsfristen abwickeln kann und auch sonstigen Pflichten, wie z.B. der Änderung des Impressums bei einer Homepage innerhalb einer sechswöchigen Frist, nachkommen kann“, empfiehlt Dr. Meininghaus.

Herausgeber: Presseverbund Bayern/RhNotK/HH/Koblenz/Pfalz auf www.bnotk.de

finaDie ersten Grundstücke im neuen Gewerbegebiet „A1 Oyten“ sind verkauft.

Notar Norbert Lühring nahm mit dem Oytener Wirtschaftsförderer Axel Junge und den Erstkäufern die Beurkundungen vor. Gefeiert wurden die ersten drei Kaufverträge bei einem Sektempfang im Rathaus.

Achimer Zeitung vom 08.05.2015

finaGrundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13 – schlägt Wellen

Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Ab dem 27. Dezember 2011 war sie arbeitsunfähig erkrankt, zunächst mit Bronchialerkrankungen. Für die Zeit bis 28. Februar 2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31. Januar 2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie.

Der Geschäftsführer der Beklagten bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Beobachtet wurden u. a. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Klägerin in einem Waschsalon.

Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Der dem Arbeitgeber übergebene Observationsbericht enthält elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen. Die Klägerin hält die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.

Sie hält 10.500 Euro für angemessen. Die Klägerin habe erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, die ärztlicher Behandlung bedürften. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.000,00 Euro stattgegeben. Die Revisionen beider Parteien blieben vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen war rechtswidrig.

Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden war.

Die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Schmerzensgeldes war revisionsrechtlich nicht zu korrigieren.

Es war nicht zu entscheiden, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist.

finaMit Urteil vom 17. Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) zur Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens in Teilen verfassungswidrig sind.

Die derzeitigen Verschonungsregelungen führen zu Ungleichbehandlungen der Erben von betrieblichem und nichtbetrieblichem Vermögen, die ein enormes Ausmaß erreichen können. Betriebe, die mehrere Jahre von den Erben fortgeführt werden und in denen die Arbeitsplätze erhalten bleiben, sind weitgehend oder sogar gänzlich von der Erbschaftsteuer befreit.

Für nichtbetriebliche Vermögenswerte wie Geld, Wertpapiere oder Immobilien fällt dagegen grundsätzlich Erbschaft- und Schenkungsteuer an. Abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis und der Steuerklasse liegt der Steuersatz zwischen 7 und 50 Prozent. Diese Ungleichbehandlung lässt das Bundesverfassungsgericht im derzeitigen Ausmaß nicht weiter gelten.

Zwar ist es nach Ansicht der Verfassungsrichter auch weiterhin zulässig, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen.

Eine Privilegierung auch größerer Betriebe darf künftig jedoch nur noch erfolgen, wenn das Bedürfnis einer solchen Verschonung auch konkret festgestellt ist. Während bislang für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten eine Ausnahmeregelung bestand, werden zudem künftig auch kleinere Unternehmen den tatsächlichen Erhalt von Arbeitsplätzen anhand ihrer Lohnsumme nachweisen müssen. Auch wird die derzeitige Regelung wegfallen, die die Verschonung von betrieblichem Vermögen mit einem Verwaltungsvermögensanteil von bis zu 50 Prozent ermöglicht.

Eine derart umfangreiche Einbeziehung von nicht produktivem und daher grundsätzlich nicht förderungswürdigem Vermögen ist den Urteilsgründen zufolge nicht gerechtfertigt. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die beanstandeten Regelungen insgesamt mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Das Gericht hat dem Gesetzgeber daher aufgegeben, bis spätestens zum 30. Juni 2016 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.

Bis zur Neuregelung sind die derzeitigen Vorschriften weiter anwendbar. Bis zu diesem Zeitpunkt kann also – von Gestaltungsmissbrauch abgesehen – auf Grundlage des bisherigen Rechts gestaltet werden, was insbesondere für lebzeitige Betriebsübertragungen von besonderer Relevanz ist.

Als in den Bereichen der Vermögensübertragung besonders qualifizierte und erfahrene Berater stehen die Notarinnen und Notare für Fragen in Zusammenhang mit geplanten Betriebsübertragungen und eine auf den konkreten Fall zugeschnittene Beratung zur Verfügung.

Herausgeber: Bundesnotarkammer

finaImmer mehr Menschen in Deutschland errichten eine Vorsorgeurkunde.

Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer sind derzeit rund 2,2 Millionen Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen registriert. Allein in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 wurden mehr Vollmachten in das Register aufgenommen als in den Jahren 2005 und 2006 zusammen.

„Diese Entwicklung zeigt, dass das Thema Vorsorge im Bewusstsein der Bevölkerung angekommen ist“, sagt Timm Starke, Präsident der Bundesnotarkammer.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann jeder dafür sorgen, dass eine Vertrauensperson alle erforderlichen Entscheidungen trifft, wenn er selbst wegen Krankheit, Alters oder eines Unfalls nicht mehr handeln kann.

Ist dagegen keine Vorsorgevollmacht erteilt, entscheidet im Regelfall ein vom Gericht bestellter Betreuer.

 

Vorsorgevollmachten sind keine Frage des Alters

Entgegen einem verbreiteten Vorurteil sind Vorsorgevollmachten keine Frage des Alters.

„Jedes junge Paar sollte spätestens beim gemeinsamen Kauf einer Immobilie eine Vorsorgevollmacht errichten“, so Starke. Denn wenn einem der Partner etwas zustößt, so muss der andere in der Lage sein, die Darlehensverträge mit der Bank zu ändern oder im Notfall die Immobilie auch wieder zu verkaufen. Ohne Vollmacht geht das nicht.

Denn selbst Eheleute sind nicht berechtigt, sich gegenseitig zu vertreten.

 

90% der registrierten Vollmachten sind notariell

90% der im Zentralen Vorsorgeregister registrierten Vollmachten wurden vor einem Notar errichtet. Starke erklärt dies damit, dass notariell beurkundete Vollmachten besonders rechtssicher seien und gegenüber privatschriftlichen oder nur beglaubigten Vollmachten erhebliche Vorteile aufwiesen.

„Der Notar stellt bei Beurkundung nicht nur die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers fest, sondern belehrt auch über die rechtliche Tragweite der Vollmacht und kann diese entsprechend den Wünschen der Mandanten individuell gestalten“, so Starke.

Wer Immobilien besitzt, die verwaltet werden müssen oder gar ein Unternehmen, sollte ohnehin zum Notar. Denn eine privatschriftliche Vollmacht reicht nicht aus, um etwa eine Immobilie zu verkaufen oder auch nur eine für die Bank noch eingetragene Grundschuld löschen zu lassen.

Geht die Vollmacht verloren, kann der Notar im Notfall weitere Ausfertigungen erteilen.

 

Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer sorgt für Sicherheit

Damit eine Vorsorgeurkunde im Ernstfall auch aufgefunden und der Bevollmächtigte kontaktiert werden kann, sollte sie im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

Die Betreuungsgerichte fragen dieses Register ab, bevor ein Betreuer bestellt wird. Durchschnittlich gibt es monatlich ca. 20.000 solcher elektronischer Abfragen durch die Gerichte. Allein im laufenden Jahr 2013 konnten dadurch bereits rund 14.000 unnötige Betreuerbestellungen verhindert werden.

 

Überlegungen zu einem weiteren Ausbau des Vorsorgeregisters

Um das Vorsorgeregister noch bürgernäher und im medizinischen Notfall effizienter zu gestalten, gibt es derzeit Überlegungen, in gewissem Umfang auch Ärzten ein unmittelbares Einsichtsrecht in das Vorsorgeregister zu gewähren.

„Vor allem Krankenhausärzte haben ein starkes Interesse daran, schnell und sicher Informationen darüber zu erhalten, ob eine Patientenverfügung existiert und wer berechtigt ist, für den Patienten zu entscheiden. Häufig entscheiden hier wenige Stunden“, meint Michael Gutfried, Leiter des Zentralen Vorsorgeregisters.

Die Bundesnotarkammer befinde sich daher mit der Bundesärztekammer und dem Bundesministerium der Justiz im Gespräch, ob und wie das Zentrale Vorsorgeregister sinnvoll erweitert werden kann, um Ärzten im Notfall schnell die erforderlichen Informationen zu verschaffen.

Herausgeber: Bundesnotarkammer

finaSeit dem 13.6.2014 gilt die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)

Mit Inkrafttreten des Gesetzes unterliegen auch Maklerverträge dem Widerrufsrecht. Für alle sogenannten Fernabsatzverträge gilt eine neue, 14-tägige Widerrufsfrist. Fernabsatzverträge sind Verträge, die durch E-Mails, Briefwechsel, Internet, Telefax oder Telefonate angebahnt werden. Da die meisten Kontakte anfangs über Telefon, Internet Fax oder E-Mail abgewickelt werden, trifft das neue Recht fast jeden.

finaMieterhöhung vor Umschreibung möglich

Höchstrichterlich wurde entschieden, dass der Käufer einer vermieteten Eigentumswohnung von seinem Verkäufer dazu ermächtigt werden kann, im eigenen Namen schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und des damit verbundenen Eintritts des Käufers in die Vermieterstellung (§ 566 Abs. 1 BGB) eine Mieterhöhung nach § 588a BGB zu verlangen, unabhängig davon, ob die Ermächtigung offengelegt wurde (BGH, Urt. v. 19.3.2014 – VIII ZR 203/13).

finaEuropäisches Vorsorge-Portal geht unter www.vulnerable-adults-europe.eu an den Start

Die Bürger der Europäischen Union haben ab sofort in 22 europäischen Ländern in der Sprache ihrer Wahl Zugang zu Informationen rund um das Thema Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und sonstige „Schutzmaßnahmen“.

Die von den Notaren Europas mit Unterstützung der Europäischen Kommission erstellte Website www.vulnerable-adults-europe.eu ist nunmehr im Internet verfügbar. Sie informiert über das in den 22 Mitgliedstaaten geltende Recht und liefert in drei Sprachen (DE, FR, EN) Antworten auf Fragen, die sich Rechtssuchende in Europa zu diesem Themenbereich stellen.

Dank des nutzerfreundlichen Aufbaus der Datenbank findet der Bürger schnell und einfach die gewünschten Informationen:

• Gibt es in einem Mitgliedstaat das Instrument der Vorsorgevollmacht?

• Gibt es in dem betreffenden Mitgliedstaat das Instrument der Patientenverfügung?

• Kann man in dem Mitgliedstaat mittels einer Betreuungsverfügung Einfluss auf die Person eines potentiell zu bestellenden Betreuers nehmen?

• Welche Stelle ist für die Bestellung eines Betreuers zuständig?

• Gibt es gesonderte Betreuer für die Lebensbereiche „Vermögensangelegenheiten“ und „Personensorge“?

• Welche Beschränkungen und Kontrollmechanismen gibt es in dem Mitgliedstaat?

• Welches Recht gilt in einem Mitgliedstaat bei grenzüberschreitenden Fällen?

Um jüngsten Entwicklungen der Rechtslage in Europa und den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wird die Seite regelmäßig auf den neusten Stand gebracht.

Allein die registrierten Vorsorgedokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (derzeit über 2,2 Mio.) lassen erahnen wie bedeutsam und praxisrelevant dieses sensible Thema im Hinblick auf grenzüberschreitende Fälle ist.

Das Projekt „Europäisches Vorsorge-Portal“ folgt den Vorbildern der Webseiten www.successions-europe.eu und www.coupleseurope.eu, die in 2010 bzw. 2012 mit Unterstützung der Europäischen Kommission eingerichtet wurden und sich bis dato durch enorme Nutzerzahlen auszeichnen.

Informieren Sie sich unter www.vulnerable-adults-europe.eu, DEM Europäischen Vorsorge-Portal!

Quelle: Bundesnotarkammer

finaDie Schufa sammelt und speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen relevant sein können.

Darüber hinaus erstellt sie, u.a. auch unter Berücksichtigung der hinsichtlich des jeweiligen Betroffenen vorliegenden Daten, sog. Scorewerte. Ein Score stellt einen Wahrscheinlichkeitswert über das künftige Verhalten von Personengruppen dar, der auf der Grundlage statistisch-mathematischer Analyseverfahren berechnet wird.

Die von der Beklagten ermittelten Scores sollen aussagen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Ihren Vertragspartnern stellt die Beklagte diese Scorewerte zur Verfügung, um ihnen die Beurteilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen. Nachdem die Finanzierung eines Automobilkaufs der Klägerin zunächst aufgrund einer unrichtigen Auskunft der Beklagten gescheitert war, wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Diese übersandte ihr nachfolgend eine Bonitätsauskunft sowie mehrfach eine „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“.

Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten erteilte Auskunft genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin beim Landgericht blieb ohne Erfolg.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt, ihr hinsichtlich einzelner Scorewerte Auskunft darüber zu erteilen, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen.

Der für Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen. Allerdings hat die Beklagte Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind. Diese Auskunft hat die Beklagte gegenüber der Klägerin (teilweise erst im vorliegenden Verfahren) erteilt.

Ihr wurden alle bei der Beklagten zu ihrer Person gespeicherten Daten übermittelt. Ferner wurde sie über die in den letzten zwölf Monaten an Dritte übermittelten und die aktuell berechneten Wahrscheinlichkeitswerte sowie über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten informiert. Die Einzelheiten wurden in einem Merkblatt erläutert. Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.

Die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen zählen nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens, über die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG Auskunft zu erteilen ist. Gleiches gilt für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale. Dem Auskunftsanspruch des § 34 Abs. 4 BDSG liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, trotz der Schaffung einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien, namentlich die sog. Scoreformel, zu schützen.

Die Auskunftsverpflichtung soll dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente.

Das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens wird dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts eingeflossen sind. Dieses Ziel wird durch die der Klägerin erteilten Auskünfte erreicht.

BGH, Urteil vom 28. Januar 2014 – VI ZR 156/13