INFORMATIONEN FÜR MAKLERINNEN UND MAKLER

Für einen professionellen Abschluss Ihrer Vermittlungsleistung

Kompetenz. Das Bauträger- und Immobilienrecht liegt uns am Herzen: vom einfachen Kaufvertrag über einen einzelnen Bauplatz bis hin zur ganzheitlichen Entwicklung großer Baugebiete.

Team. Im Notar-Team ist eine schnelle und sichere Bearbeitung sowie Abwicklung aller Verfahren gefragt. Deshalb haben wir für jede notarielle Angelegenheit mit den gepr. Notariatsfachwirtinnen Maria Wascher (Notariatsleiterin) und Behlke Hans (stellv. Notariatsleiterin) im Team mit den Notarfachangestellten Anja Busch und Svenja Söhnholz ein Back-Office mit Expertise eingerichtet.

Technik. Wir arbeiten ausschließlich mit modernen EDV-System. Da die Notarstelle in allen 16 Bundesländern eine gerichtliche Zulassung für das elektronische Grundbuchabrufverfahren hat, können wir außerdem Grundbucheinsichten bundesweit, tagesaktuell und online erledigen.

Atmosphäre. Weiterhin besticht unser Büro durch ansprechende, vollklimatisierte Beurkundungs- und Besprechungsräume. Beurkunden Sie in angenehmer, entspannter Atmosphäre Ihre Kaufverträge. Mit der Übernahme der ehemaligen Räumlichkeiten der “Sonnen-Apotheke” im Erdgeschoss verfügen wir nun über ca. 600 qm Bürofläche. Der zweite Eingang direkt an der Obernstraße links neben dem Haupteingang ist für Rollstuhlfahrer barrierefrei incl. eines rollstuhlgerechten WC.

Corona-Bedingungen. Der neue Konferenzraum im Erdgeschoß bietet auch unter Corona-Bedingungen bis zu 8 Personen komfortablen Platz. Die beiden Konferenzzimmer für Beurkundungen sind darüber hinaus mit Hepa 14-Luftfilteranlagen ausgestattet, die nach Bundeswehrstudien gegen Corona-Viren hochwirksam sind.

Schnelligkeit. Die professionelle Zusammenarbeit zwischen dem Maklerbüro und dem Back-Office zeichnet bereits im Vorfeld durch eine vollständige Übermittlung aller für die Entwurfsanfertigung erforderlichen Daten aus.

Übermitteln Sie uns die Vertragsdaten gerne einfach online

 Zur Direkteingabe Ihrer Kaufvertragsdaten

oder auch per Fax oder E-Mail..

PDF-Datenblatt für Ihren Kaufvertrag 

Gerne nehmen wir auch eine Maklerklausel in den Vertrag auf. Beachten Sie bitte dazu unsere Hinweise:

Auf Wunsch nehmen wir gerne Ihre Maklerklausel in den Vertrag auf.

Bei der Beurkundung einer konstitutiven Klausel (sog. „echter“ Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB) hat sich die Rechtslage in den letzten Jahren geändert.

  • Die „echte“ Klausel erhöht den Geschäftswert des Vertrages mit der Folge, dass sich auch die Grunderwerbsteuer erhöht und im Falle eines Gebührensprunges in der Kostentabelle auch die Notar- und Gerichtskosten steigen. Darauf muss der Notar in der Urkunde hinweisen.
  • Der Käufer verliert für den Fall, dass er von seinem Makler nicht ordnungsgemäß belehrt worden sein sollte, sein gesetzliches Widerrufsrecht. Auch darauf muss ihn der Notar in der Urkunde hinweisen.
  • Da der Makler bei der „echten“ Klausel einen direkten Anspruch aus dem notariellen Kaufvertrag gegen den Zahlungspflichtigen erhält, kann er im Einzelfall als Unternehmer am Vertrag beteiligt sein mit der Folge, dass die Zweiwochenwartefrist ausgelöst wird. Dies hat der Notar von Amts wegen zu prüfen. Wiederholte Verstöße dagegen können zur Amtsenthebung des Notars führen.
  • Bei Mehrfachverwendung einer „echten“ Maklerklausel stellt der Makler sog. „Allgemeine Geschäftsbedingungen“, die im Streitfall einer richterlichen AGB-Inhaltskontrolle unterliegen. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Belehrungen durch den Notar über die vorgenannten Folgen der Klauselaufnahme ist davon auszugehen, dass das Gericht die Klausel für unwirksam erklärt.

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung und der notariellen Literatur empfehlen wir allen mit uns verbundenen Maklern, mit ihren Kunden bereits im Vorfeld einen rechtssicheren Vermittlungsvertrag abzuschließen. Gerne sind wir dabei behilflich.

Für den notariellen Kaufvertrag empfehlen wir die Aufnahme einer deklaratorischen Maklerklausel, die die vorgenannten Folgen, insbesondere Mehrkosten nicht auslöst und keinen notariellen Hinweisen bedarf.

Mit freundlicher Empfehlung des Fachautors André Elsing und des Deutschen Notarverlages (vielen Dank dafür) können Sie weiterführende Informationen hier nachlesen und downloaden:

André Elsing, Notarpflichten bei Beurkundung von Maklerklausen, Zeitschrift ’notarbüro‘

MARIA WASCHER

MARIA WASCHER

Gepr. Notariatsfachwirtin
Notariatsleiterin
SVENJA SÖHNHOLZ

SVENJA SÖHNHOLZ

Gepr. Notariatsfachwirtin
Notariatsleiterin
BEHLKE HANS

BEHLKE HANS

Gepr. Notariatsfachwirtin
Notariat
ANJA BUSCH

ANJA BUSCH

Notarfachangestellte
Notariat