finaScholz | Lühring & Partner rüsten sich für die mobile Zukunft mit einem Upgrade auf die neueste Kanzleisoftware von AnNoText.

AnNoText bietet mit einer integrierten, juristischen Softwarelösung die maßgeblichen Voraussetzungen, um den an die moderne Kommunikation gestellten Herausforderungen adäquat zu begegnen und neue Chancen, wie z. B. mobiles Arbeiten effektiv zu nutzen.

Die Planungen für den Umstieg haben bereits begonnen. Die Umsetzung wird im Juli 2013 erfolgen. Gleichzeitig wird auf der Hardwareseite eine Terminalserver-Lösung realisiert.

Dadurch werden Ihre Ansprechpartner in Zukunft noch effektiver für Sie arbeiten können.

finaMutmaßlich diskriminierte Arbeitnehmer müssen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend machen.

In der Entscheidung ‚Bulicke‘ hat der EuGH (Urteil vom 8. 7. 2010, C-246/09) jedoch eine Einschränkung gemacht, wonach diese Frist im Fall einer Bewerbung oder Beförderung unabhängig von der Kenntnis des Bewerbers von einer möglichen Benachteiligung erst mit dem Zugang der Ablehnung beginnt.

Die Vorschrift ist somit auch von den deutschen Gerichten richtlinienkonform so auszulegen, dass die Ausschlußfrist immer erst mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Arbeitnehmer von der Diskriminierung Kenntnis erlangt.

finaDer Deutsche Anwaltverein hat mit einer Pressemitteilung die Pläne von Bundesverkehrsminister Ramsauer zur Reform der Flensburger Verkehrssünderkartei kritisiert.

Die Ziele sind zwar grundsätzlich zu begrüßen. Doch der Gesetzentwurf Ramsauers bringt den betroffenen Verkehrsteilnehmern mehr Nachteile als Vorteile.

Die Anhebung der Buß- und Verwarngelder, der Wegfall des Punkterabattes, die Verteuerung der Fahreignungsseminare, die Verlängerung der Tilgungsfristen bei groben Ordnungswidrigkeiten und die Absenkung der Höchstgrenze des Punktsystems von 18 auf 8 Punkte stehen in keinem Verhältnis zu möglichen Verbesserungen.

finaEine aktuelle Entscheidung des OLG Oldenburg zeigt, dass Kinder nur eingeschränkt für Ihre Eltern haften:

Der Senat bestätigte einen Beschluss des Amtsgerichts Wilhelmshaven, wonach kein Anspruch auf Elternunterhalt besteht, wenn Rente, Pflegegeld und Zahlungen aus einer privaten Altersvorsorge grundsätzlich ausreichen würden, um den Bedarf der Eltern zu decken.

Dies gelte auch, wenn diese Beträge den Eltern nicht vollständig zur Verfügung ständen, weil aufgrund von Versäumnissen in der Vergangenheit kein Anspruch auf Pflegegeld mehr bestehe und das private Vorsorgekapital vorzeitig verbraucht worden sei.

Das Sozialamt der Stadt Oldenburg verlangte von einem Gewerbetreibenden aus dem Bereich Wilhelmshaven Zahlungen für die Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim. Die psychisch erkrankte Mutter lebte seit 1995 in verschiedenen Einrichtungen. Anfangs war sie noch in geringem Umfang erwerbstätig und dadurch Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Nach Beendigung der Tätigkeit wurde diese Mitgliedschaft nicht fortgesetzt. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie aus dem nach der Scheidung gezahlten Ehegattenunterhalt. Teil des Unterhalts war auch ein Vorsorgebetrag für das Alter. Aus diesem hatte die Mutter ursprünglich eine Lebensversicherung auf Rentenbasis angespart und sollte hieraus im Alter eine Zusatzrente von 160,- Euro erhalten. Nachdem die Mutter hilfebedürftig geworden war, hatte ihr das Sozialamt zunächst darlehensweise Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Bei Fälligkeit der Rentenversicherung hatte das Sozialamt die Auszahlung des kapitalisierten Rentenbetrages veranlasst und mit dem Betrag die Rückzahlung der Darlehensraten an sich selbst bewirkt.

Nach der Auszahlung des Kapitalisierungsbetrages stehen der Mutter aber jetzt keine monatlichen Zahlungen aus der Versicherung mehr zu. Der Senat entschied, dass die Tatsache, dass das Sozialamt den Kapitalbetrag vereinnahmt habe, nicht zu Lasten des unterhaltspflichtigen Sohnes gehen dürfe. Daher sei ein fiktiver Betrag von 160,- Euro vom Bedarf abzusetzen.

Das gleiche gelte für eigentlich gerechtfertigte Ansprüche auf ein Pflegegeld nach Pflegestufe 1 in Höhe von 1.023,- Euro. Da die Betreuerin und das bereits damals eingeschaltete Sozialamt es versäumt hatten, für eine Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes in der Krankenkasse sowie der Pflegeversicherung zu sorgen, erhält die Mutter heute kein Pflegegeld.

Der Senat entschied, dass die Beendigung der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung nicht zu einer Schlechterstellung des unterhaltspflichtigen Sohnes führen dürfe. Auch das Pflegegeld von 1.023,- Euro sei als ohne die Versäumnisse erzielbares Einkommen vom Bedarf abzusetzen.

Ergänzend hat der Senat ausgeführt, dass der Sohn aufgrund seines inzwischen gesunkenen Einkommens ohnehin nicht mehr ausreichend leistungsfähig sei.

finaDas reformierte Gesetz ist seit dem 01.01.2013 in Kraft. Gerichtsvollzieher können seit Jahresbeginn auch von dritter Seite Informationen über die Vermögensverhältnisse von Schuldnern erhalten, damit sie titulierte Forderungen erfolgreich beitreiben können.

Die Möglichkeiten der Informationsgewinnung für den Gläubiger werden nunmehr an den Beginn des Vollstreckungsverfahrens gestellt. Der Gerichtsvollzieher kann jetzt vom Schuldner eine Vermögensauskunft einholen, ohne dass ein erfolgloser Versuch einer Sachpfändung direkt beim Schuldner vorangegangen ist.

Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft (früher Eidesstattliche Versicherung bzw. Offenbarungseid) nicht ab oder ist nach dem Inhalt der Auskunft eine Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, ist der Gerichtsvollzieher künftig befugt, auch Fremdauskünfte z.B. bei den Trägern der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Depots oder Kraftfahrzeuge des Schuldners einzuholen.

Auf der Grundlage dieser Informationen kann der Gläubiger dann ganz gezielt erfolgreich vollstrecken, zum Beispiel durch eine Pfändung von Lohn oder Kontoguthaben des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht oder durch Pfändung eines auf den Schuldner zugelassenen Kraftfahrzeuges durch den Gerichtsvollzieher.

Gleichzeitig wird das Verfahren zur Abgabe der Vermögenserklärung und die Verwaltung der Informationen modernisiert. Die Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners (Vermögensverzeichnis) wird jetzt in jedem Bundesland von einem zentralen Vollstreckungsgericht landesweit elektronisch verwaltet, in Niedersachen zentral beim Amtsgericht Goslar, in Bremen zentral beim Amtsgericht Bremerhaven. Damit besteht nunmehr in jedem Bundesland eine zentrale Auskunftsstelle. Zugriff auf die Datenbank haben Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und weitere staatliche Stellen wie die Strafverfolgungsbehörden.

Auch das Schuldnerverzeichnis bei den Amtsgerichten, in dem zahlungsunwillige bzw. zahlungsunfähige Schuldner dokumentiert werden, wird jetzt durch ein zentrales Vollstreckungsgericht als landesweites Internet-Register geführt. Die Einsicht ist nach wie vor jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, z.B. für Zwecke der Zwangsvollstreckung oder um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.

Gläubiger können sich also künftig zentral Informationen über die Kreditwürdigkeit ihrer potentiellen Vertragspartner verschaffen. Mit dem schon 2009 beschlossenen Gesetz sind umfangreiche technische und organisatorische Änderungen bei den Gerichten der Länder verbunden.

Die neuen Bestimmungen konnten daher erst am 01. Januar 2013 in Kraft treten.

Quelle: Bundeministerium der Justiz

finaDer Bundesgerichtshof hat sich durch Urteil vom 14. November 2012 – VIII ZR 41/12 mit der Frage befasst, mit welchem Betrag der Vermieter eigene Sach- und Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung ansetzen darf.

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Köln. Die Parteien streiten über die Positionen „Gartenpflege“ und „Hausmeister“ in der Abrechnung der Betriebskosten. Darin sind nicht die der Klägerin durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten eingesetzt, sondern fiktive Kosten eines Drittunternehmens (ohne Mehrwertsteuer).

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV die von ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen durfte, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären.

Die Regelung soll die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gilt für natürliche und juristische Personen. Die Klägerin hat die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt, indem sie ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorgelegt hat.

Der Erhebung der von der Klägerin angebotenen Beweise bedurfte es nicht, weil der Beklagte die Angaben der Klägerin zu den fiktiven Kosten eines Drittunternehmens nicht bestritten hatte.

finaBGH stärkt Verbraucherschutz.

Wer es als Mobilfunkkunde versäumt, sein internetfähiges Handy auf eine günstige Zeitabrechnung oder eine Internetflatrate umzustellen, hat trotzdem gute Chancen, um eine hohe Volumenabrechnung herumzukommen.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.03.2012 -III ZR 190/11) hat insoweit entschieden, dass den Mobilfunkanbieter eine Hinweispflicht hinsichtlich der drohenden Gebühren trifft.

Sofern der Anbieter technische Möglichkeiten hatte, das durch die jeweilige Internetnutzung angefallene Gebührenaufkommen während der Verbindung zu verfolgen, hätte er den Kunden bei Überschreitung der üblichen Entgelthöhe z.B. pers SMS darauf hinweisen müssen.

Bestand diese Möglichkeit, muss der Kunde die Downloadkosten nur nach dem für ihn günstigeren Tarif bezahlen.

finaWenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen. Das wusste bereits der deutsche Dichter Matthias Claudius (1740 – 1815). Schlechtes Essen, Kakerlaken, dreckige Pools, Bau- oder Discolärm sind in Zeiten des heutigen Massentourismus die wesentlichen Ärgernisse, die einem Urlauber in der schönsten Zeit des Jahres die Laune verhageln können.

Wem aber ist es „zu erzählen“ und was genau ist zu tun, wenn der Reiseveranstalter nicht das liefert, was der schöne Katalog versprochen hat?

Ansprüche von Urlaubern werden von den Reiseveranstaltern oft schon wegen Nichteinhaltung von Fristen oder wegen Formfehlern zurückgewiesen. Das Reiserecht gilt grundsätzlich nur bei Pauschalreisen. Dazu müssen mindestens zwei Reiseleistungen (z.B. Flug und Unterkunft) vereinbart worden sein. Wer nur eine Ferienwohnung mietet, ist kein Pauschalurlauber.

Die grundlegende Anspruchsvoraussetzung für den Pauschalurlauber ist die umgehende und möglichst präzise Mängelanzeige mit Abhilfeverlangen am Urlaubsort gegenüber dem Reiseleiter. Es reicht nicht aus, sich nur an der Hotelrezeption zu beschweren.

Die Praxis zeigt jedes Jahr wieder, dass die Hinzuziehung von Zeugen, das Anfertigen von Fotos und die Einholung einer schriftlichen Bestätigung des Reiseleiters über Zeitpunkt und Inhalt des Abhilfeverlangens im späteren Rechtsstreit sehr nützlich sind.

Doch damit nicht genug. Nach Rückkehr aus dem Urlaub muss der Pauschalreisende innerhalb eines Monates seine Ansprüche schriftlich beim Reiseveranstalter geltend machen. Das gilt auch dann, wenn der Reiseleiter die am Urlaubsort erhobene Mängelrüge selbst dem Reiseveranstalter weitergeleitet hat. Auch hier gilt wieder: Die Mängel sind einzeln aufzulisten und möglichst präzise zu beschreiben. Es ist konkret anzugeben, welche Ansprüche (Minderung, Rückerstattung des Reisepreises, Schadenersatz etc.) und in welcher Höhe gestellt werden. Diese Mängelanzeige muss innerhalb der Monatsfrist dem Reiseveranstalter zugehen. Die Beweislast für die Einhaltung der Frist liegt allein beim Urlauber.

Zu hohe Erwartungen sollte allerdings niemand haben. Die deutschen Gerichte gewähren bei den üblichen Reisemängeln in der Regel nur geringe Minderungsbeträge. Ein Schadenersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kommt nach überwiegender Rechtsprechung erst ab einer Minderungsquote von 50% in Betracht.

Erste Hilfe bei der Bewertung leistet dabei die „Frankfurter Tabelle“. Dabei handelt es sich um Richtlinien des Landgerichts Frankfurt/Main. Untergliedert nach Mängeln in der Unterkunft, Verpflegung, beim Transport oder nach sonstigen Vorkommnissen wird vom Gesamtpreis der gebuchten Reise die jeweilige Minderungsquote gebildet.

Abhängig von der Schwere der Beeinträchtigung ergibt sich nach der Tabelle bei einem nach dem Prospekt zugesagten, dann aber fehlenden Meeresblick eine Minderungsquote von 5 bis 10 %. Viele Gerichte richten sich nach der Frankfurter Tabelle, verbindlich ist sie aber nicht. In der Kategorie „Unterkunftsmangel“ sprach das Amtsgericht Baden-Baden (Az.: 16 C 89/04) einem Urlauber bei einer „erheblichen Zahl“ von Ameisen und Kakerlaken im Hotelzimmer eine Minderungsquote von 15 Prozent zu. Die Frankfurter Tabelle reicht bei Ungeziefer in der Unterkunft dagegen von 10 bis 50 %.

Manche Reiseveranstalter bieten statt einer Geldzahlung gerne einen Reisegutschein als Entschädigung an. Zur Annahme eines solchen Gutscheins besteht allerdings keine Verpflichtung. Ist zweifelhaft, ob ein Anspruch besteht oder befindet sich der Urlauber in Beweisschwierigkeiten, kann die Annahme eines solchen Reisegutscheins durchaus sinnvoll sein.

Ob es sich um eine Mogelpackung handelt, beurteilt sich immer nur anhand des konkreten Einzelfalls.

finaVertragslaufzeit von bis zu 24 Monaten zulässig.

Wer regelmäßig ein Fitness-Studio besuchen möchte, wird in der Regel auf einen Vertrag mit einer langen Laufzeit verwiesen. Oft ist der monatliche Beitrag bei einer Laufzeit von 24 Monaten scheinbar am günstigsten.

Dann wird fleißig trainiert und wenn dann die ersten Sonnenstrahlen den Sommer verkünden, tritt nicht selten Vertragsreue ein. Der Wunsch nach einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages wird immer lauter.

Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil vom 08.02.2012 (Az.: XII ZR 42/10) für alle untergeordneten Gerichte nunmehr verbindlich festgestellt, dass eine Erstlaufzeit von bis zu 24 Monaten in solchen Fällen grundsätzlich zulässig ist. Diese Laufzeit von zwei Jahren halte einer richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

Die Laufzeitklausel ist nicht unangemessen ungünstig für den Verbraucher. Eine Klausel in vorformulierten Geschäftsbedingungen ist nur dann unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.

Dies ist bei einem Fitness-Studiovertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten nicht der Fall, da der Gesetzgeber selbst in § 309 Nr. 9 lit. a BGB angeordnet hat, dass eine Klausel dann unwirksam ist, wenn der Verwender den Verbraucher länger als zwei Jahre binden will.

Diese in § 309 Nr. 9 lit. a BGB zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers ist auch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen, ob durch eine vorformulierte Laufzeitklausel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gegeben ist.

Sonderkündigungsrechte können sich im Falle von Krankheit oder Umzug ergeben. Bei einer nur vorübergehenden Sportunfähigkeit kann das Studio den Krankheitszeitraum beitragsfrei stellen.

finaRechtsanwältin von Wiedebach informierte am 22.05.2012 in Thedinghausen. Kostenloses Angebot des Familien-Netzes.

Eine Trennung ist für alle Beteiligten eine schwierige Situation. Neben dem Gefühlschaos muss auch noch die rechtliche Lage geklärt werden.

Hier tauchen plötzlich haufenweise Frage und Probleme in Bereichen auf, die bisher selbstverständlich geregelt waren: Wie soll die anstehende Trennung konkret durchgeführt werden? Wer bekommt das Sorgerecht für die Kinder? Wie wird der Hausrat aufgeteilt? Besteht Anspruch auf Unterhalt? Wie wird der Krankenversicherungsschutz geregelt? Wie genau läuft ein Ehescheidungsverfahren ab? Welche Kosten entstehen dabei? Wie ist die persönliche und rechtliche Situation nach der Ehescheidung?

Das „Familien-Netz Thedinghausen“ lud zu diesem Themenbereich Interessierte zu einem Informationsvormittag mit Rechtsanwältin Annette von Wiedebach ein am Dienstag, 22. Mai von 10:00 bis 11:30 Uhr, im Nachbarhaus Thedinghausen an der Bahnhofstraße 26.

Annette von Wiedebach informierte über den aktuellen Stand im Scheidungsrecht und die rechtliche Stellung der Frau in Trennungssituationen und bot in individuellen Fragestellungen ihren fachkundigen Rat an.

Das Familien-Netz ist ein Projekt im Rahmen des Landesprogramms „Familien mit Zukunft“. Träger des Projektes ist der Verein Werder-Wichtel. Das Projekt versteht sich als Installation eines Ortes, an dem Austausch, qualifizierte Beratung und familiennahe Unterstützung stattfindet.