finaDer Bundesgerichtshof hat einem Vermieter Recht gegeben, der auf zukünftige Leistung geklagt hatte.

In dem entschiedenen Fall endete das Mietverhältnis zwischen den Parteien auf Grund einer fristlosen Kündigung, weil der Mieter mit drei nicht aufeinander folgenden Monatszahlungen in Verzug geraten war.

Gleichwohl räumten die Mieter den Mietgegenstand nicht und gaben ihn auch nicht heraus. Deshalb waren sie verpflichtet, bis zur tatsächlichen Räumung und Herausgabe eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ursprünglich vereinbarten Monatszahlung zu leisten.

Dieser Klageantrag auf zukünftige Leistung ist statthaft, vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 146/10. Der Gläubiger kann gem. § 259 ZPO Klage auf zukünftige Leistung erheben, wenn die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung besteht vorliegend schon deshalb, weil die Gegenseite mit einem Betrag, der eine Bruttomonatsmiete mehrfach übersteigt, in Verzug geraten ist.

Wenn aber die Mieter einen Rückstand an Miete und Mietnebenkosten in einer die Bruttomonatsmiete mehrfach übersteigenden Höhe haben auflaufen lassen, ist zu besorgen, dass die Mieter künftige Nutzungsentgeltforderungen – unabhängig davon, ob sie Miete oder Nutzungsentschädigung zum Gegenstand haben – nicht rechtzeitig erfüllen werden.

Da die Mieter den monatlich zu zahlenden Betrag im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung als Miete, andernfalls in gleicher Höhe als Nutzungsentschädigung (BGB § 546a Abs. 1) schulden, ist dem Klageantrag ohne weitere Prüfung stattzugeben, da erhebliche Einwendungen gegen die Zulässigkeit seit der BGH-Entscheidung vom 04.05.2011 nicht mehr erhoben werden können.

finaBundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 01. Februar 2012 – VIII ZR 156/11) hat eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht.

Die Klägerin verlangt von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hat dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV** um 15 % zu kürzen.

Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien hatten Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV* sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.

Der Senat hat weiter entschieden, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV* ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird.

Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden; dort wird die Klägerin Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.

finaDas Bundesverfassungsgericht schützt das vertrauliche Wort in Anwaltspraxen.

Am 01.02.2011 trat das “Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen zu Rechtsanwälten im Strafprozessrecht” in Kraft.

Durch dieses Gesetz wurde das Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot in § 160a StPO auf alle Rechtsanwälte ausgedehnt. Bislang erstreckte es sich lediglich auf Strafverteidiger.

Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant wurde dadurch erheblich gestärkt. Nun entschied das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12. Oktober 2011, Az.: 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08 und 2 BvR 422/08), dass diese Neuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsverfahren verfassungsgemäß ist.

So heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts: „Allein die Stellung der Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege und ihre Teilnahme an der Verwirklichung des Rechtsstaats heben sie zwar noch nicht in einer Weise aus dem Kreis der lediglich von dem relativen Schutz des § 160a Abs. 2 StPO erfassten Berufsgeheimnisträger heraus. Allerdings kann eine hinreichende Rechtfertigung in dem Umstand gesehen werden, dass eine Differenzierung zwischen Anwälten und Verteidigern aufgrund der Nähe der Tätigkeitsfelder faktisch kaum möglich ist. Einem anwaltlichen Beratungsverhältnis ist anders als dies etwa bei Steuerberatern der Fall ist bei generalisierender Betrachtung die Option der Strafverteidigung immanent.“

Das mit dem Anwalt gesprochene Wort bleibt damit dem Zugriff der Ermittlungsbehörden weiterhin entzogen und das ist auch gut so.

finaMüssen die Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall immer in voller Höhe erstattet werden? Der BGH bestätigte am 07.02.2011 (VI ZR 133/11) die Rechtsprechung des OLG Celle, wonach dies nicht der Fall ist.

Das Gericht führt insoweit Folgendes zur Begründung aus:

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann.

Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.

finaDie von Rechtsanwalt Norbert Lühring vertretenen Hinterbliebenen waren an dem Verfahren als Nebenkläger beteiligt.

Das „Achimer Kreisblatt“ berichtete am 31.01.2011 über den schweren Verkehrsunfall vom 10.04.2011. Die Pressemitteilung lautet wie folgt:
Landkreis – Zu einem schweren Verkehrsunfall auf der Autobahn 27 wird die Polizei am Sonntag, 10. April, gerufen. Nahe Walsrode, in Fahrtrichtung Bremen, verunglückt ein Motorradfahrer bei fast sommerlichen Temperaturen am frühen Nachmittag tödlich.
Das Opfer ist der 43-jährige Reiner Gerken aus Oyten-Bassen. Er war mit einem Auto zusammengestoßen. Die Presseveröffentlichungen dazu am nächsten Tag stützen sich auf den Polizeibericht. Darin heißt es: „Kurz hinter der Anschlussstelle Walsrode-West fuhr der Oytener dann auf den Audi A3 eines 69-Jährigen aus dem Kreis Cuxhaven auf.
Die Ursache dafür ist noch unklar. Polizei und Staatsanwaltschaft haben einen Gutachter eingeschaltet. Der Motorradfahrer stürzte nach dem Aufprall zu Boden und rutschte in die Leitplanken.“
Doch später stellte sich heraus, dass der Unfallhergang ein anderer war. Das Amtsgericht Walsrode verurteilte den Autofahrer, einen inzwischen 70-jährigen Mann aus Cuxhaven, wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe. Und das sollte auch die Öffentlichkeit in der Region durchaus wissen, finden jetzt die Witwe, Karin Gerken (48), und die drei Söhne des Ehepaares, Deniz (26), Yasar (24) und Yannik (20). Ihnen war nach eigenen Angaben „beim Anblick des Unfallfahrzeugs sofort klar, dass es sich um keinen Auffahrunfall gehandelt haben konnte“. Allein schon deshalb, weil das Heck des Wagens, gegen das Reiner Gerken laut Polizei mit der Maschine geprallt sein sollte, „überhaupt keinen Schaden aufwies“.
Karin Gerken wandte sich daraufhin an den Rechtsanwalt Norbert Lühring. Der Achimer Jurist beauftragte einen Sachverständigen, der das Motorrad begutachtete.
Dessen Ergebnis widerlegte die These vom Auffahrunfall ebenfalls. Am 9. August klagte die Staatsanwaltschaft Verden den Autofahrer an, durch Fahrlässigkeit den Tod eines anderen Menschen verursacht zu haben. Die Strafsache wurde am 8. November vor dem Amtsgericht Walsrode verhandelt, wobei die Witwe als Nebenklägerin in dem Verfahren auftrat.
Der Angeklagte sei zum Zeitpunkt des Unfalls mit rund 150 Stundenkilometern auf dem rechten Fahrstreifen unterwegs gewesen, während Gerken mit Tempo 200 bis 250 über die linke Spur „flog“, hatte der Gutachter ermittelt. Als sich der Oytener mit seiner BMW S 1000 RR „etwa 167 Meter“ hinter dem Audi des Cuxhaveners befand, sei dieser auf die linke Fahrspur gewechselt.
„Ohne sich dabei zu versichern, dass andere Verkehrsteilnehmer durch den Spurwechsel nicht gefährdet werden“. Dabei sei die Strecke, auf der kein Tempolimit gilt, „problemlos einsehbar, so dass der Angeklagte den Geschädigten Gerken bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen können“, stellt das Gericht fest.
„In Folge des Fahrstreifenwechsels“ sei es zu einer Kollision zwischen dem Auto und dem Zweirad gekommen. Wodurch Reiner Gerken „sofort verstarb“. Der Angeklagte habe vor dem Fahrstreifenwechsel „gegen seine doppelte Rückschaupflicht verstoßen“ und sei somit schuldig, führtRichterin Rothstein in der Begründung für das Urteil aus.
Sie verhängte gegen den Rentner aus Cuxhaven, der sein folgenschweres Versäumnis vor Gericht einräumte, eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 40 Euro. Außerdem hat er die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen. · mm

slp_testament_08Bei diesen meist kostenpflichtigen ‚Dienstleistungen‘ ist besondere Vorsicht geboten: Testamente können nicht ‚online‘ errichtet werden. Das deutsche Recht erlaubt Verfügungen von Todes wegen nur in drei Formen:
•    eigenhändiges Testament,
•    notarielles Testament und
•    notarieller Erbvertrag.
Jede andere Form einer Verfügung von Todes wegen ist – abgesehen von sog. Nottestamenten – unwirksam und kann daher im Erbfall in keiner Weise berücksichtigt werden.
Das gilt insbesondere für alle Formen der ‚Internettestamente‘. Entsprechende Angebote vermitteln ein falsches Gefühl der Sicherheit – meist auch unter Zuhilfenahme von fraglichen Mustern oder Formularen. Die Nachlassgestaltung hat für die meisten Menschen und deren Angehörige eine große Bedeutung der man durch umfassende Information und fachkundige Beratung gerecht werden sollte.
Bitte beachten Sie auch, dass eine Hinterlegung von Testamenten nach deutschem Recht ausschließlich bei den Amtsgerichten möglich ist. Ferner können bei Notaren Erbverträge und sonstige erbfolgerelevante Urkunden in die amtliche Verwahrung genommen werden.
Nur in diesen Fällen ist eine Benachrichtigung über den Sterbefall gesetzlich gesichert und daher eine Berücksichtigung der Urkunde im Sterbefall garantiert. Hinterlegungen im Internet, bei sonstigen Anbietern, Privatpersonen oder Rechtsanwälten sind gesetzlich nicht vorgesehen und unsicher“

finaDie Kosten eines Zivilprozessess können als außergewöhnliche Belastung von der Einkommenssteuer absetzbar sein, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hatte. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH -VI R 42/10) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.

Bislang galt, dass Kosten für einen Rechtsstreit nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn der Rechtsstreit von existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen war.
In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um eine erkrankte Mitarbeiterin, die nach dem Ende der Lohnfortzahlung Leistungen von ihrer Krankentagegeld-Versicherung in Anspruch nehmen wollte. Nach weiteren sechs Monaten wurde die Mitarbeiterin berufsunfähig, woraufhin der Krankentagegeld-Versicherer seine Zahlungen einstellen wollte.
Die Mitarbeiterin klagte gegen diese Entscheidung, verlor diesen Rechtsstreit und wollte die Kosten des verlorenen Prozesses steuerlich geltend machen. Mit Erfolg! Der Bundesfinanzhof entschied, dass solche Kosten grundsätzlich absetzbar sein können, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hatte.
Das müssen Finanzämter künftig stets prüfen. Wie diese Erfolgsprüfung stattfinden soll, bleibt allerdings unklar. Steuersachbearbeiter sind schließlich keine Ziviljuristen.
Dennoch: Die Kosten für verlorene Prozesse sollten in Zukunft immer als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

finaDer für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.11.2001 (Az.: XII ZR 136/099 entschieden, dass dem „Scheinvater“ nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.

Was ist, wenn ein Mann jahrelang Unterhalt für das Kind eines fremden Mannes gezahlt hat in der falschen Annahme, er sei der biologische Vater? In solchen Fällen muss die Kindesmutter Auskunft über den tatsächlichen Vater erteilen mit der Folge, dass der „Scheinvater“ von dem tatsächlichen Kindesvater Schadenersatz für die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen erlangen kann.
Der Kläger des vom BGH nunmehr entschiedenen Falls war nicht der leibliche Vater des Kindes, für das er jahrelang gezahlt hatte. Er glaubte dies allerdings und anerkannte auf Anforderung der Kindesmutter die Vaterschaft. Nachdem ihm die Nichtvaterschaft später bekannt geworden war, wollte er in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei dem leiblichen Vater nehmen. Zu diesem Zweck hat er von der Kindesmutter Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt. Die Kindesmutter verweigerte ihm diese Auskunft. Das Amtsgericht hat die Kindesmutter antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Die Berufung der Kindesmutter hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr auch die Revision der Kindesmutter zurückgewiesen. Sie schuldet dem Scheinvater nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
Ein solcher Anspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der andere Teil unschwer in der Lage ist, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Diese Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof als erfüllt angesehen. Dem Scheinvater ist nicht bekannt, gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten kann; die Kindesmutter hingegen kann ihm unschwer die Person benennen, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
Die erforderliche besondere Rechtsbeziehung zwischen den Auskunftsparteien ergibt sich aus dem auf Aufforderung und mit Zustimmung der Mutter abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis.

finaDas Amtsgericht Norden verurteilte den Angeklagten im Februar 2011 wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten.

Er soll einen Zeugen mit dem Worten „Arschloch“ und „Drecksack“ belegt haben. Der Angeklagte betritt diesen Vorwurf und legte Berufung ein. Das Landgericht Aurich glaubte dem Zeugen, weil der Angeklagte in der Vergangenheit schon mehrfach wegen Beleidigung und übler Nachrede in Erscheinung getreten war und zog auch den „heruntergekommenen Eindruck, den die Strafkammer von dem Angeklagten gewonnen hat“ als Begründung heran.
Das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 04.10.2011 -1 Ss 166/11) hob die Verurteilung hingegen auf. Ob der Angeklagte, der einem sozial randständigen Milieu zugehört, einen „heruntergekommenen“ Eindruck mache, sei für die Frage, ob er die Tat beging oder sie zu Recht bestreitet, irrelevant und völlig unergiebig.
Der Wahrheitsgehalt der Einlassung eines Angeklagten werde nicht von seinem äußeren Erscheinungsbild berührt. Insoweit sind Richter auch im wörtlichen Sinne verpflichtet, ohne Ansehen der Person zu urteilen.
Besser dürfte es allerdings sein, dafür Sorge zu tragen, dass ein solcher Eindruck von vornherein nicht entstehen kann. Richter sind eben auch nur Menschen.

finaDas Heimwesen war lange Zeit gesetzlich nicht geregelt. Nach dem „Heimgesetz“ schuf der Gesetzgeber 2009 mit dem „Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz“ klarere Regelungen.

Anlaß dafür war die Erkenntnis, dass immer mehr Menschen in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht werden. Bei „Schlechterfüllung“ des Heimvertrages stellt sich häufig die Frage, ob und für wie lange rückwirkend der Eigenanteil gekürzt werden kann.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.04.2011 -24 U 130/10) hat hierzu entschieden, dass das Minderungsrecht für höchstens sechs Monate rückwirkend ausgeübt werden kann und nicht von den Minderungsansprüchen der staatlichen oder privaten Kostenträger abhängig ist.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Bewohner oder sein Bevollmächtigter ein entsprechendes Kürzungsverlangen ausspricht. Dies erscheint bei älteren Menschen, die häufig nicht in der Lage sein dürften, ein solches Verlangen zu formulieren, überraschend.
Der ständige Konflikt zwischen Verbraucherschutz und Rechtssicherheit für Unternehmen verlangt jedoch eine zeitliche Begrenzung.
Deutlich wird aus dieser Entscheidung wieder einmal, wie wichtig eine sorgfältig errichtete notarielle General- und Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung in der Praxis ist.