Der Bundesgerichtshof hat einem Vermieter Recht gegeben, der auf zukünftige Leistung geklagt hatte.
In dem entschiedenen Fall endete das Mietverhältnis zwischen den Parteien auf Grund einer fristlosen Kündigung, weil der Mieter mit drei nicht aufeinander folgenden Monatszahlungen in Verzug geraten war.
Gleichwohl räumten die Mieter den Mietgegenstand nicht und gaben ihn auch nicht heraus. Deshalb waren sie verpflichtet, bis zur tatsächlichen Räumung und Herausgabe eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ursprünglich vereinbarten Monatszahlung zu leisten.
Dieser Klageantrag auf zukünftige Leistung ist statthaft, vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 146/10. Der Gläubiger kann gem. § 259 ZPO Klage auf zukünftige Leistung erheben, wenn die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung besteht vorliegend schon deshalb, weil die Gegenseite mit einem Betrag, der eine Bruttomonatsmiete mehrfach übersteigt, in Verzug geraten ist.
Wenn aber die Mieter einen Rückstand an Miete und Mietnebenkosten in einer die Bruttomonatsmiete mehrfach übersteigenden Höhe haben auflaufen lassen, ist zu besorgen, dass die Mieter künftige Nutzungsentgeltforderungen – unabhängig davon, ob sie Miete oder Nutzungsentschädigung zum Gegenstand haben – nicht rechtzeitig erfüllen werden.
Da die Mieter den monatlich zu zahlenden Betrag im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung als Miete, andernfalls in gleicher Höhe als Nutzungsentschädigung (BGB § 546a Abs. 1) schulden, ist dem Klageantrag ohne weitere Prüfung stattzugeben, da erhebliche Einwendungen gegen die Zulässigkeit seit der BGH-Entscheidung vom 04.05.2011 nicht mehr erhoben werden können.

Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit der Abrechnung nach dem Abflussprinzip im Anwendungsbereich der Heizkostenverordnung.
Das Bundesverfassungsgericht schützt das vertrauliche Wort in Anwaltspraxen.
Müssen die Gutachterkosten nach einem Verkehrsunfall immer in voller Höhe erstattet werden? Der BGH bestätigte am 07.02.2011 (VI ZR 133/11) die Rechtsprechung des OLG Celle, wonach dies nicht der Fall ist.
Die von Rechtsanwalt Norbert Lühring vertretenen Hinterbliebenen waren an dem Verfahren als Nebenkläger beteiligt.
Bei diesen meist kostenpflichtigen ‚Dienstleistungen‘ ist besondere Vorsicht geboten: Testamente können nicht ‚online‘ errichtet werden. Das deutsche Recht erlaubt Verfügungen von Todes wegen nur in drei Formen:
Die Kosten eines Zivilprozessess können als außergewöhnliche Belastung von der Einkommenssteuer absetzbar sein, wenn die Klage Aussicht auf Erfolg hatte. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH -VI R 42/10) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.
Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.11.2001 (Az.: XII ZR 136/099 entschieden, dass dem „Scheinvater“ nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.
Das Amtsgericht Norden verurteilte den Angeklagten im Februar 2011 wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten.
Das Heimwesen war lange Zeit gesetzlich nicht geregelt. Nach dem „Heimgesetz“ schuf der Gesetzgeber 2009 mit dem „Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz“ klarere Regelungen.