Rechtsanwalt & Notar Norbert Lühring aus Achim informiert. Mit Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ändert sich insbesondere bei Vermietungen oder Verkäufen von Wohnungen und Häusern einiges.
Bisher war nur vorgeschrieben, dass Energieausweise „zugänglich“ gemacht werden müssen. In vielen Kauf- oder Mietverträgen wurde bisweilen sogar auf die Vorlage eines Energieausweises einvernehmlich verzichtet.
Ab dem 01.05.2014 besteht nun die gesetzliche Pflicht, dass der Energieausweis schon zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- oder Mietobjekts vorliegen muss. Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch dem Käufer oder neuen Mieter spätestens unverzüglich nach Abschluss des Miet- oder Kaufvertrages im Original oder in Kopie ausgehändigt werden.
Wer als Verkäufer oder Vermieter gegen die neuen Pflichten verstößt, riskiert ein hohes Bußgeld und muss auch mit späteren zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn sich der Käufer oder Mieter zu Recht auf überhöhte Verbrauchwerte der Immobilie berufen sollte. Der neue Energieausweis soll potentiellen Käufern oder Mietinteressenten bei der Auswahl der Immobilie helfen und Objekte vergleichbarer machen.
Mit welchen Energiekosten muss ich rechnen? Kaufe oder miete ich ein Fass ohne Boden?
Das Dokument besteht aus mehreren Seiten und enthält nun auch die Angaben zur sog. Energieeffizienzklasse „A+ bis H“ durch Neuskalierung der Farbskala, ähnlich wie bei Haushaltsgeräten. Der neue Energieausweis wird zentral unter Vergabe einer Registriernummer erfasst. Damit einhergehend wird die Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte (Endenergiebedarf pro Wohnfläche) in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung eingeführt.
Der Aufwand für die Erstellung von Energieausweisen wird mit der Neuregelung größer, so dass künftig mit höheren Ausweiskosten zu rechnen sein dürfte.
Die Anforderungen an den Inhalt und die Vorlage eines Energieausweises werden somit erheblich verschärft. Bisher bestehende Möglichkeiten zur Manipulation werden weiter eingeschränkt und neue Voraussetzungen geschaffen, um erstellte Ausweise auch nachträglich behördlich kontrollieren zu können.
Die Neuregelungen der EnEV 2014 für Energieausweise treten zum 01.05.2014 in Kraft. Alte Energieausweise und auch solche, die bis zum 30.4.2014 nach altem Recht ausgestellt werden, können noch 10 Jahre ab dem Tag ihrer Ausstellung bei der Vermietung oder dem Verkauf eingesetzt werden.

Kreditinstitute dürfen zukünftig nicht mehr auf die Vorlage eines Erbscheins pochen. Erben können sich vielmehr auch durch ein eröffnetes notarielles Testament ausweisen. Dies stellt eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs klar. Das verbraucherfreundliche Urteil hilft Bürgern, im Erbfall Zeit und Geld zu sparen.
Der Bundesgerichtshof hat sich durch Urteil vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12- mit der Frage befasst, ob ein Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.
Der Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet.
Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat durch Urteil vom 10. Dezember 2013 – X ZR 24/13- zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend die Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten für unwirksam erachtet.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Reichweite einer Vorschrift beschäftigt, welche die Höhe einer Mietsicherheit auf das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete begrenzt.