Manchmal wird am falschen Ende gespart. Im Fall von unwirksamen Testamenten kommt dies den eingesetzten Erben oft teuer zu stehen.
Wenn ein Ehepaar ein gemeinsames Testament aufsetzt, dieses dann aber nur von dem Ehemann unterschrieben wird, liegt keine wirksame letztwillige Verfügung vor. So entschied das BayObLG durch Urteil vom 29.06.2000 (Az.: 1Z BR 40/00).
Die gewünschte Erbfolge tritt dann nicht ein. Die beiden Ehegatten hatten sich in ihrem gemeinsamen Testament zu Alleinerben bestimmt. Erst nach ihrem Tode sollten die beiden Kinder erben. Als der Ehemann starb, stellte sich heraus, dass auf dem handgeschriebenen Testament die Unterschrift der Ehefrau fehlte.
Die Kinder erhoben daraufhin Klage auf den gesetzlichen Erbteil. Mit Erfolg. Das Gericht entschied, dass mangels Unterschrift der Ehefrau kein wirksames Testament vorliege. Das Schriftstück stelle lediglich den Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments dar.
Die nur von dem Ehemann unterschriebene letztwillige Verfügung sei auch nicht als Einzeltestament, durch das die Ehefrau alleinige Vorerbin geworden wäre, anzusehen. Es trete vielmehr die gesetzliche Erbfolge ein, wonach die Kinder Miterben wurden.
Gerade bei letztwilligen Verfügungen ist äußerste Sorgfalt und fachkundige Hilfe anzuraten. Fehler können später nicht mehr repariert werden und zu existenziellen Problemen der Überlebenden führen.

Ein häufiger Fall: Eine Großmutter legt für ihre Enkelkinder Sparbücher an. Aber wem gehört das Geld nach dem vorzeitigen Ableben der Großmutter: Den Enkeln oder den Erben?
Wer als Vermieter vorschnell eine Eigenbedarfskündigung ausspricht, die sich später als unberechtigt herausstellt, muss dem Mieter Schadenersatz leisten.
Regelmäßige Leser unserer News wissen das: Tritt bei einem Verbraucherkaufvertrag (Vertrag zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer) innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe ein Mangel an der Kaufsache auf, dann muss der Verkäufer beweisen, dass dieser Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war. Das gelingt dem Verkäufer meist nicht, weshalb er häufig nachbessern oder die Kaufsache umtauschen muss.
Wer nach Alkoholgenuss sein Auto stehen lässt und stattdessen mit dem Fahrrad fährt, muss aufpassen.
Nach einem Verkehrsunfall sollte in jedem Fall das Eintreffen der Polizei abgewartet werden. Das LG Saarbrücken (Urteil vom 01.10.20101 -3 S 75/10) entschied, dass ein Unfallfahrer, der nicht auf die Polizei wartet, den entstandenen Schaden am Ende selbst zu bezahlen hat, weil er eine vertragliche Obliegenheit verletzt hat.