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Findet sich in einem handschriftlich errichteten Testament ein krakeliges Schriftbild mit Lücken im Schreibfluss, kann dies erhebliche Zweifel daran begründen, dass das Testament eigenhändig vom Erblasser stammt und von ihm selbst unterschrieben worden ist. So hat das OLG München am 28. Januar 2020 (31 Wx 557/19) entschieden und die Einziehung des vom Nachlassgericht schon erteilten Erbscheins bestätigt.

Nicht nur der Inhalt eines Testaments muss klar und eindeutig sein; es ist auch ein besonderes Augenmerk auf das äußere Erscheinungsbild zu legen. Bereits der vom OLG entschiedene Fall belegt, welche Vorteile ein ordnungsgemäß vor einem Notar errichtetes Testament im Regelfall hat.

Während sich die Vertragsparteien um die tatsächlichen Gegebenheiten wie den Zustand der Immobilie kümmern, klärt der Notar die „rechtliche Beschaffenheit“ des Grundstücks.

„Der Erwerb eines Grundstücks macht den Käufer zwar zum Eigentümer, sichert ihm aber nicht automatisch alle Rechte daran“, weiß Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. In der Regel möchte der Käufer das Grundstück frei von Rechten Dritter erwerben.

Die sogenannte Lastenfreistellung, also die Organisation der Löschung von eingetragenen Rechten im Zuge der Grundstücksübertragung, gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Notars. (…)

Quelle: Rheinische Notarkammer

War die Beziehung nur von ungewöhnlich kurzer Dauer, muss der Ex-Partner Geldgeschenke von den Schwiegereltern nach einer Trennung oder Scheidung zurückzahlen.

Das entschied der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil vom 18. Juni 2019 – X ZR 107/16.

In allen anderen Fällen hingegen nicht, denn ein Schenker müsse stets auch mit einem Scheitern der Beziehung rechnen.

Wann von einer ungewöhnlich kurzen Dauer ausgegangen werden darf, ist allerdings eine Einzelfallfrage. Ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wenn für den Schenker das alsbaldige Ende des Zusammenlebens bereits erkennbar war, dann kann dem Schenker regelmäßig nicht zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen.

Nach § 2077 BGB wird ein Ehegattentestament („Berliner Testament“) unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorliegen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hat.

Dennoch gibt es immer wieder Fälle, wo ein in Scheidung lebender Ehegatte nach dem Ableben des anderen Ehegatten versucht, ein Schlupfloch zu finden.

In dem vom Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluss vom 26.09.2018, 3 W 71/18) entschiedenen Fall hatten die Eheleute im Jahr 2012 ein sogenanntes „Berliner Testament“ verfasst, in dem sich sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Ein Jahr später trennten sie sich.

Der Ehemann verfasste danach einerseits ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte. Die Ehefrau solle nichts bekommen, so heißt es ausdrücklich in diesem Testament. Andererseits erklärte sich der Ehemann aber auch bereit, im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal zu prüfen, ob die Ehe eventuell doch noch fortgeführt werden kann.

Kurz darauf verstarb der Ehemann. Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Adoptivtochter als Erbin. Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereit erklärt habe, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen.

Deshalb ist unser Tipp: Auf jeden Fall sollte zur Sicherheit das gemeinsam errichtete Testament notariell widerrufen und eine Ausfertigung der Widerrufserklärung dem anderen Ehegatten wirksam zugestellt werden.

Weitere Infos zum Familienrecht: www.scheidung-achim.de

Wenn am 29. März 2019 das Vereinigte Königreich im Rahmen des BREXIT aus der EU austritt, wird aller Voraussicht nach über Nacht für die Gesellschafter von britischen Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland ein hohes und sicher nicht gewolltes Haftungsrisiko entstehen.

Die britische Limited ist dann nicht mehr in Deutschland eintragungsfähig mit der Folge, dass Unternehmer übergangslos mit ihrem Privatvermögen haften können.

Sollte es bis zum BREXIT-Austrittsdatum –und danach sieht es aktuell aus- nicht zu einer Übergangsregelung kommen, werden britische Limiteds in Deutschland wie eine OHG behandelt und von Amts wegen wird eine entsprechende Änderung im deutschen Handelsregister eingetragen.

Denn die juristische Person „Limited“ ist dann für das deutsche Registerrecht nicht mehr existent und die natürlichen Personen des Unternehmens, die Gesellschafter sowie auch die Geschäftsführer, können privat haftbar gemacht werden.

Eine Lösung kann darin bestehen, rechtzeitig eine deutsche GmbH zu gründen. Mit einer „Verschmelzung“ der Limited auf die GmbH können die Geschäfte übergangslos weitergehen. Die GmbH ist dann der Rechtsnachfolger der Limited und kann weiter betrieben werden. Hier ist allerdings ein gewisser finanzieller Aufwand aufzubringen und mit einigem bürokratischen Aufwand zu rechnen.

Eine andere Lösung kann darin bestehen, die Limited im Vereinigten Königreich abzumelden und in Deutschland mit einer neu gegründeten GmbH neu zu starten.

In jedem Fall ist eine rechtzeitige Beratung durch einen Notar und einen Steuerberater anzuraten.

Vorsorgevollmachten, auch wenn sie notariell beurkundet sind, können jederzeit frei widerrufen werden. Eine neue notarielle Urkunde muss hierfür nicht unbedingt aufgesetzt werden.

Die Beratung durch einen Notar ist allerdings sinnvoll, denn in aller Regel sollte der Widerruf einer bestehenden Vollmacht mit der Erteilung einer neuen Vollmacht an eine oder mehrere Vertrauenspersonen verknüpft werden.

Der Widerruf von Vorsorgevollmachten muss zu seiner Wirksamkeit dem ehemals Bevollmächtigten zugestellt werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass der ehemals Bevollmächtigte die ihm möglicherweise überlassenen Ausfertigungen der Vollmacht wieder herausgibt, denn sonst könnte der ehemals Bevollmächtigte im Außenverhältnis zu Behörden, Banken, anderen Notaren weiterhin als aktuell Bevollmächtigter auftreten und ggf. Schaden anrichten..

In jedem Fall sollte der Notar, der die widerrufene Vollmacht beurkundet hat, über den Widerruf informiert werden, damit der Widerruf auf der bei diesem Notar verbliebenen Urschrift der Urkunde vermerkt wird.

Ansonsten könnte der Notar in Unwissenheit dem ursprünglich Bevollmächtigten weitere Ausfertigungen der Vollmacht erteilen. Und damit wären weitere Vollmachturkunden in Umlauf, obwohl dem Bevollmächtigten längst das Vertrauen entzogen worden ist.

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Notarkosten sind gesetzlich geregelt; über deren Höhe darf nicht verhandelt werden. Ein Notar, der entstandene Gebühren nicht erhebt und durchsetzt, z. B. im Gegenzug für Folge-Beurkundungen, riskiert ein Strafverfahren wegen Bestechlichkeit im Amt.

Die Entscheidung des BGH vom 22. März 2018 – 5 StR 566/17 – stellt fest, dass die Gebührenerhebung und deren Durchsetzung eine Amtspflicht (Diensthandlung im Sinne der §§ 332, 334 StGB) darstellt. Bei einer Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren verletzt der Notar diese Dienstpflicht. Die Pflicht zur Erhebung der gesetzlichen Gebühren soll einen Verdrängungswettbewerb durch Preisunterschreitungen zwischen den Notaren verhindern und bezweckt die Sicherung einer funktionsfähigen Rechtspflege durch leistungsfähige Notariate und die Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen.

Bei einer Gebührenunterschreitung drohen nunmehr einschneidende Strafen und der Verlust der Amtsfähigkeit mit der Folge einer für den Notar existenzvernichtenden Amtsenthebung.

Das Urteil ist auch relevant für die Auftraggeber des Notars. Im BGH-Fall war auch der Mandant, der dem Notar die bevorzugte Beauftragung gegen geringere Gebühren versprochen hatte, wegen Bestechung angeklagt.

Der BGH hat das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Am 26. / 27. Oktober 2018 fand in Leipzig die größte Fortbildungsveranstaltung für Kanzleimitarbeiter, der Deutsche Rechts- und Notarfachwirttag (DRT) statt.

Die Veranstaltung dient der Fort- und Weiterbildung bestqualifizierter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus den Bereichen Advokatur und Notariat.

Aus unserem Notariat nahmen in diesem Jahr die Notariatsfachwirtinnen Maria Wascher und Behlke Hans teil.

Auf dem nächsten DRT 2019 in Berlin werden wir wieder vertreten sein.

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Die große Mehrheit der Deutschen möchte den eigenen Nachlass in ganz bestimmte Hände geben. Es gibt aber auch viele Menschen, die keine nahen Angehörigen mehr haben oder nur solche, die auf keinen Fall, von Pflichtteilsrechten abgesehen, den Nachlass erben sollen.

Das deutsche Erbrecht bestimmt, dass die Verwandten eines Erblassers in ganz bestimmter Reihenfolge zu Erben berufen sind. Dabei ist die über die Abstammung zu bestimmende Nähe zum Erblasser entscheidend. Der Gesetzgeber regelt die Reihenfolge nach sog. Ordnungen. Die Verwandten erben danach in der Reihenfolge, wie sie zu dem Verstorbenen am nächsten in der Ordnung stehen.

Verwandte erster Ordnung sind die Kinder; an die Stelle verstorbener Kinder treten deren Kinder. Verwandte zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und für den Fall, dass diese vorverstorben sind, deren Kinder, also die Geschwister oder auch Halbgeschwister des Erblassers. Sind solche auch nicht mehr vorhanden, setzt sich das gleiche Schema als dritte, vierte und noch entferntere Ordnung über die Großeltern und deren Kinder usw. fort.

Dabei gilt der Grundsatz, dass der Nachlass erst unter den Angehörigen der nächsten Ordnung aufgeteilt wird; Verwandte entfernterer Ordnungen kommen erst zum Zuge, wenn keine Angehörigen aus der näheren Ordnung mehr vorhanden sind.

Die letzte Ordnung besteht nur noch aus dem Staat, der dann erbt, wenn tatsächlich auch keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden sind.

Was können also Menschen tun, die nicht wollen, dass bestimmte Verwandte oder, wenn es keine Angehörigen mehr gibt, der Staat erbt? Wer soll am Ende Erbe sein?

Das deutsche Recht hält zur Lösung dieser Fragen eine breite Palette an Gestaltungsmöglichkeiten bereit.

Die erste Möglichkeit besteht natürlich darin, nichts an Wert zu hinterlassen. Diese Variante ist aber vermutlich am wenigsten praktikabel. Wer kann und will sein Leben schon so „timen“, dass der letzte Euro zeitgleich zur letzten Sekunde ausgegeben ist?

Wer auf Dauer mehr an Vermögen hat, als er für sein Leben und seine Alterssicherung benötigt, kann schon lebzeitig einzelne Vermögenswerte, etwa Immobilien oder Geld z. B. an fremde Personen oder gemeinnützige Einrichtungen übertragen und sich noch selbst daran erfreuen, wie diese Vermögenswerte in der Gesellschaft wirken. Wer die Kontrolle über Gegenstände aus dem eigenen Vermögen nicht ganz aufgeben will, kann selbst eine nicht gemeinnützige Stiftung, etwa für die eigene Familie oder eine gemeinnützige Stiftung zur Förderung sozialer Zwecke mit einem selbst bestimmten Stiftungszweck errichten und diese mit einem Stiftungskapital ausstatten, das es ermöglicht, aus den Erträgen den Stiftungszweck zu fördern. In Frage kommen kann auch, den Kapitalstock einer schon bestehenden Stiftung über einen Treuhandvertrag zu erhöhen und auf diese Weise eigenes Vermögen in bestimmter, selbst gewollter Weise wirken zu lassen.

Die in der Praxis am häufigsten anzutreffende Gestaltungsvariante ist und bleibt allerdings das Testament.

Wer nicht will, dass unliebsame Verwandte erben oder dass mangels des Vorhandenseins von gesetzlichen Erben am Ende der Staat erbt, bestimmt über eine letztwillige Verfügung selbst, wohin der Nachlass gehen soll. Dann greift nicht mehr die gesetzliche Erbfolge.

Die Juristen nennen dies „gewillkürte Erbfolge“. Hier sind der Phantasie des Erblassers praktisch keine Grenzen gesetzt.

Der Erblasser kann fremde Personen, die nicht zu einer Verwandtenordnung gehören, oder gemeinnützige Einrichtungen zu Erben berufen und das Vermögen unter ihnen beliebig nach Quoten verteilen; er kann Teilungsanordnungen bestimmen, Auflagen treffen oder einzelne Vermögensgegenstände über Vermächtnisse zuwenden. Er kann auch über ein Testament eine Stiftung errichten  oder über die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers das zu vererbende Vermögen in die gewünschte Richtung steuern lassen.

Viele Gestaltungen sind also möglich, der Staat muss nichts erben. Die vorhandenen Gestaltungsfreiheiten müssen nur genutzt werden.

Dabei ist es sehr zu empfehlen, sich fachkundig beraten zu lassen. Wer sein Testament durch einen Notar oder eine Notarin aufsetzen und beurkunden lässt, sorgt auch dafür, dass der letzte Wille formal und inhaltlich wirksam erklärt ist und die Erben später nicht einen Erbschein, der mit Kosten und bürokratischen Hürden verbunden ist, beantragen müssen.

Der Fall:

Sabine und Armin sind am Ziel ihrer Wünsche. Es ist ihnen gelungen, zu einem günstigen Kaufpreis in einer idyllischen ländlichen Gegend ein Baugrundstück zu einem sehr günstigen Quadratmeterpreis zu erwerben. Der Voreigentümer, ein Bauunternehmen, hatte dieses Grundstück nach seinen Angaben lediglich benutzt, um Erdreich aus anderen Bauvorhaben abzulagern. Sabine und Armin ist dies nur recht, denn sie benötigen Erdreich, um die Hanglage des Grundstücks zu begradigen.

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